Information zur neuen Satzung

Information zur neuen Satzung Berliner Katzenschutz e.V.


A.    Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Bezeichnungen

 (1)Der Verein führt den Namen 

„Berliner Katzenschutz e. V.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter VR 1992 P eingetragen.

 (2)Der Verein hat seinen Sitz in Glindow.

 (3)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 (4)Soweit nachfolgend Bezeichnungen in maskuliner Form für Personen verwendet werden, geschieht dies lediglich um die Lesbarkeit der Satzung zu erleichtern. Es sind hierbei diskriminierungsfrei alle Menschen, unabhängig ihres        Geschlechts erfasst.


§ 2 Vereinszweck

 (1)Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes mit Schwerpunkt der Förderung des Schutzes der Hauskatze.

 (2)Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere wie folgt:

   a)    Freilebende, herrenlose oder hilfsbedürftige Katzen zu fangen oder zu übernehmen und sie nach Kastration bzw. Sterilisation gesund zu pflegen.

   b)    Vermittlung von herrenlosen Katzen an geeignete Katzenliebhaber bzw. Freisetzung von Freigängerkatzen in ihre angestammte Gebiete, wenn der Futterplatz gesichert ist.

   c)    Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und Tierhalter über Wesen, Bedürfnisse von Hauskatzen insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Pflege, tierartgerechte Haltung und medizinischer Versorgung,

   d)    Aufklärung der Öffentlichkeit über Missstände in der Tierhaltung von Hauskatzen.

 (3)    Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen. 

 (4)    Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§ 58 Abs. 2 AO), soweit diese juristischen Personen mit diesen Mitteln den Tierschutz fördern.


§ 3 Gemeinnützigkeit

 (1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 (2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder erhalten im Einzelfall  Ersatz ihrer Auslagen. 

 (4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 (5)Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel besteht nicht.

B.    Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 (1)Der Verein hat folgende Mitgliedschaften

    - ordentliche Mitglieder,

    - Ehrenmitglieder

 (2)Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden.

 (3)Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt wurde.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 (1)Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein. 

 (2)In dem Mitgliedsantrag soll das Mitglied folgende Angaben machen: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich.

 (3)Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller binnen 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung.

 (4)Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlusts sowie der Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1)Die Mitgliedschaft endet - außer im Todesfall - durch

    - Austritt,

 (2)Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

 (3)Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. 

 (4)Mit Kündigung aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Im Falle des Austritts wird keinerlei Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die dem Verein gegenüber erbrachte Leistung gewährt.

 § 7 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

 (1)    Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 (2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

 (3)    Die Mitglieder haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden und den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.


§ 8 Beitragspflichten

 (1)Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Mitgliedsbeitrag kann dabei entweder als monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, oder Jahresbeitrag in einer Summe gezahlt werden. Die jeweils zum 1.Tage eines jeden Monats fällig sind. Dieser wird vom Verein durch das Lastschriftverfahren nach Bekanntgabe der Bankdaten des Mitglieds eingezogen, oder vom Mitglied überwiesen

 (2)Im Fall der Säumnis des Mitgliedsbeitrags oder bei einer Rücklastschrift oder Storno ist das betreffende Mitglied verpflichtet, zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 10,00 € als Verwaltungsaufwand zu zahlen.

C.    Organe des Vereins


§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung

 (1)Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 (2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

  a)    es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten oder ein Mitglied gegen seine Ausschlussentscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegt.

    b)    ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt.

(3)   Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt

        schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer

         Einladungsfrist von vier Wochen. Die Einladung zur außer-

        ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter

        Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungs-

        frist von zwei Wochen.


(4)   Soweit in dieser Satzung von Schriftform oder schriftlich die

       Rede ist, ist hier sowohl der einfache Brief, E-Mail, WhatsApp,

       Signal (oder andere elektronische Kommunikationsformen) 

       als Wahlmöglichkeit zu verstehen.


(5)   Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an

       die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse

       gerichtet ist. Unter Adresse ist hier die Erreichbarkeit im Hinblick

       auf die vom Vorstand gewählte Kommunikationsform

       gem. Abs. 4 zu verstehen.


(6)  Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

      a) Satzungsänderungen,

      b) Bestellung und Abberufung von Vorstand,

      c) Entlastung des Vorstands,

      d) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,

      e) Entscheidung über eine Beschwerde eines Mitglieds über

          eine Ausschlussentscheidung,

      f) Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens


(7   Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen

      abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen

      Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen

      in anderer Form


    a) ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort,

          insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation

          und Datenübertragung, in virtuellen

          Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung

          („virtuelle Mitgliederversammlung") oder

   b) in Kombination verschiedener Verfahrensarten („Hybridversammlung")

          abgehalten werden.

   c) Der Vorstand entscheidet über die Art der abzuhaltenden

         Mitgliederversammlung und gibt diese bei der Einladung

         bekannt.


§ 11 Wahlen und Abstimmungen

 (1)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

 (2)Mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund wie vereinsschädigendem Verhalten abberufen. 

 (3)Bei den Beschlussfassungen gem. Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein seit einem Jahr angehören. § 12 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

 (4)Die Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstands müssen jährlich auf der Mitgliederversammlung stattfinden. Den Mitgliedern ist auf Verlangen ein Abschlussbericht auszuhändigen.

 (5)Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden und mindestens vierzehn Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind zu begründen. 

 (6)Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der Vorstandsvorsitzende als Versammlungsleiter. In Vereinsämtern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

 (7)Die Wahlen werden von einem auf der Mitgliederversammlung zu bestellenden Wahlausschuss geleitet. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein Amt kandidieren.

 (8)Der Vorstand ist in Ergänzung von § 11 Abs. 3 ermächtigt, bei virtuellen Mitgliederversammlungen oder Hybridversammlungen Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zu fassen.

   a)    Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen.

   b)    Wird die Versammlung als kombinierte Präsenz- und virtuelle Mitgliederversammlung („Hybridversammlung) abgehalten, kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder beantwortet werden.

   c)    Die Beschränkungen gemäß a) und b) sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.


§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung

 (1)Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 (2)Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 (3)Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Verlangen des einzelnen Mitglieds ist diesem eine Kopie der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach der Fertigung der Niederschrift schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden. Einwendungen, die nach diesem Zeitraum geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt.

 (4)Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt.  Die Nichtigkeit kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

§ 13 Vorstand

 (1)Der Vorstand besteht aus fünf Personen:

    a)    dem Vorsitzenden, 

    b)    dem 1.Stellvertreter,

    c)    dem 2. Stellvertreter,

    d)    den Kassierer

    e)    ehrenamtliche Vorstand

 (2)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende nur dann, wenn der Vorsitzende verhindert ist.  

§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder

 (1)Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle Abstimmungen, soweit sie nicht die Wahl des Vorsitzenden betreffen.

 (2)Der stellvertretende Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

 (3)Der Vorstand hat die Aufgaben nach dieser Satzung wahrzunehmen, sowie alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 (4)Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Halbjahr zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 (5)Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 (6)Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 (1)    Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Drei-Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 10% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschließen kann.

 (2)    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

 (3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvereinsvermögen an Eine steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.  ( z.B. die Stiftung Menschen für Tiere e.V. )

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzungsänderung wurde am ____ beschlossen und am ___ in das Vereinsregister eingetragen.

Spendenkonto:

Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam

IBAN: DE87 1605 0000 3666 0275 62

BIC: WELADED1PMB

oder:


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